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Im Kinderbereich unterscheiden die Krankenkassen und der Medizinische Dienst, ob bei dem Kind ein medizinischer Behandlungsbedarf
vorliegt im Sinne des § 24 SGB V oder ob es sich um ein sog. Begleitkind handelt. Begleitkinder nehmen an einer dreiwöchigen stationären Erholungsmaßnahme teil, während ihre Mütter gleichzeitig in unserer Klinik eine stationäre Präventions- oder Rehabilitationsmaßnahme durchführen. Begleitkinder erhalten gemäß ihrem Status nur eine medizinische und therapeutische Basisversorgung.
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